Die bundeseinheitlichen Notrufnummern sind typischerweise nur anzuwählen:
Missbrauch des Notrufes
Das absichtliche oder wissentliche Absetzen eines unbegründeten Notrufes stellt in Deutschland eine Straftat dar (§ 145 StGB). Der Missbrauch begründet ferner eine Schadensersatzpflicht gegenüber den beteiligten Organisationen und anderen. Der Missbrauch wird auch in anderen Staaten geahndet. Auf der anderen Seite ist man zur Hilfeleistung verpflichtet und macht sich andernfalls der unterlassenen Hilfeleistung schuldig (§ 323c StGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Absetzen bzw. Weiterleiten eines Notrufes für jedermann jederzeit zumutbar sein dürfte. In den Feuerschutzgesetzen der deutschen Länder steht eindeutig, dass jeder verpflichtet ist, Gefahrenmeldungen unverzüglich weiterzuleiten (beispielsweise im FSHG (NRW) § 35 Meldepflicht).
Es gelten folgende Rufnummern:
Rettungsdienst:
über 112 oder 110 vermitteln lassen, da nur die Rufnummern 110 und 112 besondere Verkehrsberechtigung im Telefondienst haben und höchste Verfügbarkeit garantieren.
Für den Rettungsdienst gelten regional unterschiedliche Rufnummern:
Notrufnummern der Rettungsleitstellen nach Bundesländern. Hierbei steht ONKZ für die Ortsnetzkennzahl der nächsten Stadt, in der sich eine Rettungsleitstelle oder teils auch Rettungswache befindet.
Baden-Württemberg | 112 |
Bayern | 112 |
Berlin | 112 |
Brandenburg | 112 oder 110 |
Bremen | 112 oder 110 |
Hamburg | 112 |
Hessen | 112 oder 110, teils auch ONKZ - 19222 |
Mecklenburg-Vorpommern | 112 oder 110 |
Niedersachsen | 112 oder 110, oder auch ONKZ - 19222 |
Nordrhein-Westfalen | 112 |
Rheinland-Pfalz | 112 (Stadt), 110 (Land), 19222 (mit u. ohne ONKZ) |
Saarland | 112 |
Sachsen-Anhalt | 112 oder 110 |
Sachsen | 112 |
Schleswig-Holstein | 112 |
Thüringen | 112 |
alle Angaben ohne Gewähr!! |
Meldebild:
Notrufverbindungen von Mobiltelefonen:
In dem in Deutschland und Europa überwiegend verwendeten Mobiltelefonie-Standard GSM sind für Notrufe besondere Verfahren vorgesehen, die sowohl im Mobiltelefon als auch bei den Funksendern ihre Umsetzung finden. Hintergrund ist die hohe Bedeutung von Notrufen, deren Absetzung unter allen Umständen möglich sein soll. Hierbei kann ein beliebiger am Aufenthaltsort verfügbarer Anbieter zum Einsatz kommen, bei einem eingebuchten Mobiltelefon im „Funkloch“ – also an einem Ort, an dem der eigentlich gebuchte Anbieter nicht empfangen werden kann – wird entsprechend auf einen Mitbewerber ausgewichen. Notrufe werden mit höchster Priorität behandelt, dies führt z. B. bei Leitungsmangel dazu, dass ggf. ein anderes derzeit geführtes „normales“ Telefonat vom Netz zwangsweise beendet wird, um die Durchstellung des Notrufes zu ermöglichen. Während normale Telefonate zudem bei zu geringer Signalstärke/Verbindungsqualität vom Netz beendet werden, ist diese Funktion für Notrufe abgeschaltet, um auch unter widrigen Umständen das Absetzen des Notrufs zu erlauben.
Bis 2009 war es jederzeit möglich, von einem entsprechenden Mobiltelefon die Notrufnummer 112 zu wählen, auch bei gesperrter SIM-Karte oder ohne Kenntnis ihrer PIN. Der deutsche Bundesrat hat am 13. Februar 2009 jedoch eine Verordnung (Drucksache 967/08) beschlossen, aus der hervorgeht, dass Notrufverbindungen von Mobiltelefonen nur noch mit aktivierter SIM-Karte möglich sind. Die Notwendigkeit hierzu ergab sich aus der „sehr häufigen missbräuchlichen Anwahl der Notrufnummern von Mobilfunktelefonen ohne Mobilfunkkarte und der damit verbundenen Belastung der Notrufabfragestellen Notrufverbindungen“. (Quelle: Wikipedia)
WICHTIG:
Geben Sie bei Notrufen von Mobilfunktelefonen immer an, in welcher Stadt Sie sich befinden und, dass Sie von einem Mobilfunktelefon anrufen. Aufgrund der Struktur der Funkbereiche erreichen Sie evtl. eine für den Notfallort nicht zuständige Leitstelle.