Fazit
Der in der Öffentlichkeit sogenannte „SMS-Notruf“ ist kein Notruf im Sinn des § 108 TKG. Er ist kostenpflichtig und daher auch lediglich ein ServiceANGEBOT. Er eignet sich nicht im Fall eines echten Notfalls, bei dem jede Sekunde zählt und es um Leben und Tod geht. Hörgeschädigte Menschen sollten sich daher sehr gut überlegen, wann und aus welchem Anlass sie von diesem ServiceANGEBOT Gebrauch machen. Der eindeutig sicherere Weg, als Hörgeschädigter einen Notfall zu melden, bleibt das Notfall-Telefax. Aber, bei allen Bedenken, so sollten wir Hörgeschädigte den Verantwortlichen in den Leitstellen dennoch dafür dankbar sein, dass sie uns mit der Möglichkeit, eine „SMS-Nachricht“ an ihre Leitstelle schicken zu können, einen weiteren Kommunikationsweg geschaffen haben.
In Wald und Flur haben die Einsatzkräfte überdies die Möglichkeit der Handyortung. Hier sollten sich Hörgeschädigte bei ihren Leitstellen einmal erkundigen und sich gegebenenfalls registrieren lassen. Dies ist zwar nicht mehr zwingend nötig, aber mit einer Registrierung des Teilnehmers sind die Leitstellen rechtlich auf der sicheren Seite.